Notrufsystem gemäß §18 ProstSchG
Sicher
ist sicher
Auszug aus dem aktuellen Gesetzestext:
(2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass
1. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind,
2. die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes
Notrufsystem
verfügen
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Bei uns erhalten Sie diese Notrufanlage mit Paniktasten in allen Räumen, optische Anzeige an der betroffen Tür und Anzeige des Alarms auf einer Zentralstation mit entsprechender Kennzeichnung des ausgelösten Raumes.
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